[font='Calibri']Das Problem dabei ist, dass die damalige Entscheidung sich auf den Transport eines Pferdes bezog und dahingehend wohl auch richtig war, aber in ihrer Begründung sich auf eine Auflistung von Tierarten im
Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport beruft, und dabei ableitet, dass diese Tiergruppe eben Großvieh sei. Zu einer abschließend normierenden Vorgabe zum „geltenden Recht“ für die Judikatur hinsichtlich Klein-/Großvieh kann es nur kommen, wenn jemand seine Strafverfügung bis zum OGH bekämpft. Wenn dies ein Ziegen-/Schaf-/ oder Schweinetransporteur ist, räume ich ihm Chancen ein, dass sich der OGH nicht der bisherigen Rechtsmeinung der bisherigen Judikatur anschließt.[/font]
· [font='Calibri']Begründung:[/font]
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Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport subsumiert in einer Gruppe Tiere verschiedener Gattungen, die gemeinsam im Kapitel II dieses Übereinkommens behandelt werden. Explizit wird dort nicht definiert, dass dies Gattungen alle „Großvieh“ sind.[/font]
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Innerhalb der insgesamt 36 Artikel dieses Kapitels werden aber die einzelnen Gattungen dieser Gruppe durchaus nicht einheitlich, sondern teils auch sehr unterschiedlich behandelt. (Art 6 lit5 bis 8, Art 7 lit 1, Art 11 lit 2, Art 18, Art 20, Art 35, Art 36)[/font]
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In Art 19 und 23 werden besondere Regelungen für Großtiere für die unter Art 2 lit a subsumierten Tiergattungen getroffen. Somit kann wohl geschlossen werden, dass diese Gruppe auch Kleintiere enthält.[/font]
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Wiewohl dieses Übereinkommen den Schutz von Tieren zum Gegenstand hat, enthält es keine Regelungen hinsichtlich Höchstgeschwindigkeiten oder besonderer Fahrverhalten. Groß- und Kleintiere werden sich sehr wohl hinsichtlich des Massenträgheitsverhaltens unterscheiden. Die Gruppierungen von Tierarten in Art 2 lit a des Europäischen Übereinkommens liegen daher wohl andere Überlegungen zugrunde, und daraus eine Ableitung für die Auslegung der KDV zu treffen, dass alle Tierarten dieser Gruppe Großvieh ist, ist daher sehr gewagt oder schlichtweg falsch.[/font]
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In der Gesetzgebung anderer europäischer Länder finden oder fanden sich sehr wohl klare Definitionen hinsichtlich der Unterscheidung von Klein- und Großvieh:[/font]
- [font='Calibri']Schweiz:
Verordnung über die technischen Strassenverkehrsfahrzeuge (VTS) – hierzu die Richtlinie für Überwachung Kontrolldienst STS (gültig ab 01.01.2013):
Art.1.4: Definition Gross- und Kleinvieh
Als Kleinvieh gelten in dieser Richtlinie (in Anlehnung an Merkblatt ASTRA):
a. Schweine
b. Schafe
c. Ziegen
d. Rinder bis zum abgeschlossenen Alter von 6 Monaten.
Als Grossvieh gelten in dieser Richtlinie:
a. Alle Kategorien der Rindergattung älter als 6 Monate
b. Pferde, Esel, Maultiere
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- [font='Calibri']Deutschland:
Wenn auch sehr alt und wohl nicht mehr gültig, aber dennoch - §1 (5) der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 1938:
(5) Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Tierversand sowie auf den Tränkbahnhöfen (§ 5) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung der Tiere eingefriedete Räume (Buchten oder Bansen) vorhanden sein, von denen ein angemessener Teil überdeckt sein muß. Diese von der Eisenbahn zu schaffenden Räume müssen Brunnen oder Wasserleitung sowie Vorrichtungen zum Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere enthalten. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das Großvieh (Pferde, Maultiere, Ponys, Rindvieh, Esel u. dgl.) vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel u. dgl.) getrennt unterzubringen sind. Muttertiere mit saugenden Jungen bleiben zusammen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß er ordnungsmäßig gereinigt werden kann.[/font]
[font='Calibri']Beide Gesetzesstellen stellen m.E. das allgemeine Verständnis zur Unterscheidung von Groß- und Kleinvieh dar - zumindest bei Menschen, die mit diesen Tieren auch real noch in Kontakt kommen. Dieses Verständnis findet sich auch außerhalb von Rechtstexten in
Wikipedia: "In Mitteleuropa wird in der Regel unter Großvieh Schweine, Rinder und Pferde verstanden. Schafe, Ziegen, Geflügel und Kaninchen zählen zum Kleinvieh."[/font]
Also als Beitrag zu einer abschließenden Rechstsicherheit sich entweder mit einer Zwergziege in der Hundebox bei 130 auf der Autobahn erwischen lassen und bis zum OGH durchfechten, oder hoffen, dass eine klare Definition in der KDV kommt. Letzteres verfolge ich.
Bis dahin freundlich lächeln, wenn ein Blitzer meint, sich der Rechtsmeinung von Juristen anschließen zu müssen und auch schon so weit weg vom allgemeinen Verständnis bezüglich unserer realen Tierwelt ist.
[font='Calibri']Ach ja, Piroschka :thumbup: , danke für deinen persönlichen Tipp! Gesetzestexte und juristische Gehirnakrobaten bringen mich nicht aus der Ruhe #schlafen# , sonst hätte ich schon längst einen Infarkt – hab nämlich beruflich mit solchen viel zu tun. Aber vielleicht konnte ich dir helfen, mir in deren Abgründe *oops* zu folgen.[/font]