Hallo Silke,
ich habe das jetzt mal vom Bayer.Zuchtverband rauskopiert. Nachden es um die Umsetzung einer EU-Verordnung geht, denke ich, daß es für andere Bundesländer auch gilt.
Die Vorschriften über Kennzeichnung und Bestandsregister habe ich auch gleich mitkopiert, vielleicht den Beitrag woanders auch nochmal unterbringen?
Herausgeber:
Landesverband Bayerischer Schafhalter. E.V.
Merkblatt
Umsetzung der EU-Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung
von Schafen und Ziegen in Bayern
Stand: 09.02.2006
Als Reaktion auf neue Krankheiten hat der Gesetzgeber umfangreiche Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren erlassen. Wenn diese auch bei verschiedenen Nutztieren unterschiedlich geregelt sind, basieren sie doch im Grundsatz auf einem einheitlichen System:
Nach Verordnung (EG) Nr. 21/2004 umfasst die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen folgende
Elemente:
• Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres
• Aktuelles Bestandsregister in jedem Betrieb
• Begleitdokumente
• Zentrales Betriebsregister und/oder elektronische Datenbank
Da die Neufassung der Viehverkehrsverordnung noch nicht vorliegt, wird die genannte Verordnung angewandt, denn Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, Bestandsregister und Begleitdokument sind im Jahr 2006 Prüfkriterien im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen.
Kennzeichnung
Grundsätzlich sind alle Schafe und Ziegen, die nach dem 09. Juli 2005 geboren sind, die zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, mit 2 Ohrmarken mit einer individuellen Nummer zu kennzeichnen.
Diese Ohrmarken sind gelb, schwarz beschriftet und enthalten auf dem Dornteil eine Nummer nach folgender Vorgabe:
DE + Tierartenkenncode für Schafe und Ziegen (Ziffern „01")
Bundesland (zweistellig; Bayern „09") + individuelle Nummer (8stellig)
Das Lochteil bleibt unbeschriftet.
Als zweites Kennzeichen ist neben der Ohrmarke eine Tätowierung möglich; sie hat den Angaben auf der Ohrmarke zu entsprechen. So gekennzeichnete Tiere dürfen jedoch nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.
Nur für Ziegen ist als zweites Kennzeichen ein Fesselband zugelassen, ebenfalls mit demselben Aufdruck wie auf der Ohrmarke.
Als Ausnahme für Schafe und Ziegen kleinwüchsiger Rassen darf wie bisher eine kleinere Ohrmarke verwendet werden - für beide Kennzeichnungsvarianten!
Eine Umkennzeichnung der Tiere, die vor dem 10. Juli 2005 geboren sind, ist nicht erforderlich.
Davon abweichend sind Tiere, die zur Schlachtung bestimmt, weniger als 12 Monate alt und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export in Drittländer vorgesehen sind, wie bisher mit einer Bestandsohrmarke zu kennzeichnen.
Sie ist weiss, schwarz beschriftet und enthält auf dem Dornteil folgende Angaben:
DE + KFZ-Kennzeichen + die letzten 7 Ziffern der Registriernummer des Betriebes
Das Lochteil bleibt unbeschriftet.
Also dieselbe Ohrmarke, wie sie seit April 2003 verwendet wird.
Die Kennzeichnungsfrist beträgt jetzt 9 Monate, d.h. spätestens mit einem Alter von 9 Monaten müssen Schafe und Ziegen im Ursprungsbetrieb gekennzeichnet sein. Verlassen die Tiere den Betrieb früher, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu kennzeichnen.
Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines Kennzeichens sind die Tiere unverzüglich mit zwei neuen identischen Ohrmarken (Ziege optional: Ohrmarke + Fesselband) nachzukennzeichnen. Das verbliebene Kennzeichen ist zu entfernen. In den
Fällen, in denen das zweite Kennzeichen eine Tätowierung ist, erfolgt die Nachkennzeichnung ebenfalls mit zwei neuen
identischen Kennzeichen. Die Nachkennzeichnung ist umgehend im Bestandsregister zu dokumentieren
Die zukünftig zu verwendenden Ohrmarken sind über den
Landesverband Bayerischer Schafhalter e.V.
Haydnstr. 11 80336 München Tel. 0 89-53 62 26 Fax 0 89-5 43 95 43
E-Mail <!-- e --><a href="mailto:
LV.SchafeBY@t-online.de">
LV.SchafeBY@t-online.de</a><!-- e -->
zu beziehen.
Die Bestellformulare können in Kürze von der Homepage des Verbandes heruntergeladen
(<!-- w --><a class="postlink" href="http://www.derbayerischeschafhalter.de">www.derbayerischeschafhalter.de</a><!-- w -->) oder in der Geschäftsstelle angefordert werden.
2. Bestandsregister
Ein Bestandsregister kennen wir seit vielen Jahren, das neue, EU-konforme zu führen, dürfte deshalb keine Probleme
bereiten.
Einzutragen ist von jedem Schaf- und/oder Ziegenhalter
• Registriernummer, Name und Anschrift des Tierhalters
• Angaben zur Standortermittlung des Betriebes (ggf. geografische Koordinaten)
• Produktionsrichtung des Betriebes (Fleisch, Milch, Zucht)
• Gesamtbestand an Schafen und/oder Ziegen am 01. Januar 2006
• Angaben zur Nachkennzeichnung von Tieren
• Bei Zugängen
o Zugangsdatum, die Registriernummer des Herkunftsbetriebes, Kennzeichen sowie die Anzahl der Tiere.
o (ursprüngliche und neue Kennzeichnung von Tieren, die aus Drittländern eingeführt werden).
• Bei Abgängen
o Abgangsdatum, Kennzeichen und die Stückzahl der Tiere
o Registriernummer oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes (auch bei Schlachtbetrieben)
o Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Transportmittels
Ein Ersatz dieser Angaben ist durch eine Zweitausfertigung oder Kopie des Begleitdokuments möglich.
Hinweis: Die Erfassung der Kennzeichen der Tiere im Bestandsregister ist nach Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erst ab dem 01.01.2008 verpflichtend vorgeschrieben. Deutschland beabsichtigt jedoch, die Angabe der Kennzeichen der Tiere im Bestandsregister auch in der Neufassung der Viehverkehrsverordnung entsprechend der derzeit gültigen Regelung zu verankern. Die Kennzeichnung der Tiere ist daher weiterhin wie bisher im Bestandsregister zu dokumentieren.
3. Begleitdokument
Das ist neu und muss für jede Verbringung von Schafen und Ziegen zwischen zwei Betrieben in
Deutschland vom abgebenden Tierhalter ausgestellt und unterschrieben werden.
Einzutragen sind:
• Die Registriernummer des Betriebes, sowie Name und Anschrift des Tierhalters
• Die Gesamtzahl der verbrachten Tiere
• Das Abgangsdatum
• Die Registriernummer des Bestimmungsbetriebes (dies kann auch ein Schlachtbetrieb sein) oder bei Wanderhaltungen
der Bestimmungsort.
• Daten des benutzten Transportmittels und des Transportunternehmers und seiner Zulassungsnummer.
LV BY:Merkblatt_Kennzeichnung_20060209