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erkenntnisse BDZ-Fachtagung

Verfasst: 08.12.2007, 12:32
von Winnie23
hallo

wie die meisten wissen war ich auf der BDZ-tagung.
erstens gibts angeblich für den großteil der milchziegenbetriebe nur gesunde oder tode ziegen!!!
dann sah ich ne herde die sichtlich an pseudotubercullose erkrankt ist!!!

auf einem betrieb der die haltung fütterung und zucht als sachkundelehrgang anbietet.

desweiteren wurde auch gesagt das laktierende milchziegen bis zu 3.5kg kraftfutter und tag bekommen.
nur um das nochmal klarzustellen da kann keiner in den wald gehen und blätter oder zweige sameln hier macht es die masse, und muß gewinn abwerfen.
wenn solche halter vorne nichts reinstecken kommt hinten auch keine milch raus.
desweiteren hat die fütterung der ziegen auch was mit den anforderungen zutun.
die ziege wurde hier nur als mittel zum zweck dargestellt milch milch und nochnal milch.
nutzungsdauer der tiere ca. 5 jahre.

wer noch was hinzufügen will ......

mfg

Verfasst: 08.12.2007, 13:32
von Fridolin
Grüß Euch

Wasser auf meine Mühlen!

Verfasst: 08.12.2007, 13:37
von Axel
Rechtlicher Hinweis des Forenbetreibers:

Aufgrund des u.a. aufgeführten aktuellen Urteils weist der Betreiber dieses Forums ausdrücklich daraufhin, dass der obige Beitrag von "Winnie23" vom 08.12.2007 zu der BDZ Fachtagung nicht die Meinung des Forenbetreibers widerspiegelt, sondern die rein subjektive Meinung des Verfassers darstellt.

Landgericht Hamburg
Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06 - Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall)

Leitsatz:

1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.

2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.

3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.