BauO NRW - § 65: Genehmigungsfreie Bauten bis 30m³

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Khamis
Beiträge: 223
Registriert: 10.06.2003, 03:35

BauO NRW - § 65: Genehmigungsfreie Bauten bis 30m³

Beitrag von Khamis »

Hallo!

Wir haben öfter diskutiert, daß man in NRW einen Bau ohne Genemigung vornehmen kann, wenn es nicht 30qm (Kubikmeter) überschreitet.
Bisher habe ich den Gesetzesauszug nicht finden können.

Kann mir jemand einen Tipp geben oder den Text bzw. ein Link darauf hier posten.


Ziegenpeter
Beiträge: 48
Registriert: 12.01.2004, 17:49

Beitrag von Ziegenpeter »

Hallo, so etwas steht in der Landesbauordnung. Ich denk da findest du was. Ansonsten bei der Stadt nachfragen


Khamis
Beiträge: 223
Registriert: 10.06.2003, 03:35

Beitrag von Khamis »

Bin doch fündig geworden. Kann einer hieraus eine Möglichkeit der Errichtung eines Stalles für die "Hoppyhaltung" rauslesen?
Ärgerlich ist, daß die Hoppyhaltung rein Ansichtssache ist.

===

Landesbauordnung -BauO NRW-

§ 65: Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

Gebäude
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
7. Schutzhütten für Wanderer, Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern
7 a. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen,

Bauteile
8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,

Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge
9. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt,
9 a. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 4 m Höhe,
10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
12 a. Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54),

Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen
12 b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,
12 c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,
12 d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken
13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite,
16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,

Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen
17. Unterstützungen von Seilbahnen,
18. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
20. Blitzschutzanlagen,
21. Signalhochbauten der Landesvermessung,
22. Fahnenmasten,
23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,

Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze
24. nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m²,
25. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m²,
26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,

Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
30. Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich,
31. Landungsstege,
32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe,

Werbeanlagen, Warenautomaten
33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen
36. Warenautomaten,

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
39. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
41. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
41 a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,
42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen,
45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
46. Brunnen,
47. Fahrzeugwaagen,
48. Hochsitze,
49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m³.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, 6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,
3. ortsfesten Behältern,
4. luftgetragenen Überdachungen,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Schwimmbecken,
7. Regalen,
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Fahrradabstellplätzen,
11. Camping- und Wochenendplätzen,
12. Werbeanlagen.

(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.


Eifelhexe
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Registriert: 26.05.2002, 00:00

Beitrag von Eifelhexe »

Hallo Khamis
ich will Dich ja nicht entmutigen, aber aus diesem Satz:
"Gebäude
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände"
lese ich raus, das Ställe generell ausgenommen sind.
Von Bekannten aus NRW (war auch mal meine Heimat) weiss ich, das die Behörden stellenweise ziemlich "borniert" (wenn man das so sagen darf) sind.
In diesem Falle ging es um ein einfaches Gartenhaus, die m³ hätten wohl gestimmt aber meine Bekannten wollten nicht so ein Holzding hinstellen sondern richtig mit Fundament und Mauern arbeiten.
Da hat man ihnen das "Gartenhaus" schon nicht mehr geglaubt.
Also ich denke entweder Stall bauen und gucken ob er jemanden stört, oder vorher richtig fragen beim Amt (am besten mit ner guten Skizze um die Fantasie des Beamten zu inspirieren).
Vielleicht liest ja noch jemand was anderes raus?!?


Alles Liebe aus der Eifel,
Uli
PS: Die Natur ist der Balsam gegen die Leiden, die alle jene verursachen, die die Natur misshandeln.
Axel
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Registriert: 06.02.2004, 11:39

Beitrag von Axel »

Hallo Khamis,
Du hast die LBO richtig zitiert, die 30 m³ sind genehmigungfrei - wenn
es kein Außengebiet ist - darüber kann die Bauaufsicht Auskunft geben -
wenn es zudem in einem Gebiet eines geltenden Bebauungsplan's ist,
kommt es darauf an ob dieser einschränkt - Stichwort Nebenanlagen -
zum Punkt Einschränkung Stall - warum muß das Bauwerk Stall heißen?-
es gibt doch auch Gartenhäuser / Abstellräume - weiterhin, es muß nicht
zwingend ein Holzgebäude sein, massiv ist auch möglich.
Die 30 m³ sind natürlich nicht allzu viel bei 2.50 mGesamthöhe zu Beispiel,
d.h. 12 m2 Grundfläche einschl. Außenwand.
Falls Du Fragen dazu hast, kannst Du mich gerne fragen, ich habe gerade
beruflich mit einem ähnlichen Fall zu tun.
Gruß Axel


Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hi Khamis,
du baust dein Ställchen in einem Gewerbegebiet, gelle?! Dann ist das kein Außenbereich. Demzufolge ist das ganze genehmigungsfrei. Hier in Hessen besteht aber Anzeigepflicht, d.h. du informierst die Behörden, dass du das Teil baust und los.
Übrigens: Du sperrst deine Ziegen ja nie in den Stall... Dann dient er zum zeitweiligen Schutz der Tiere vor Witterungsunbilden - genehmigungsfrei. Dem steht §35 nicht entgegen, wenn du im Gewerbegebiet baust.
Torsten


Axel
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Registriert: 06.02.2004, 11:39

Beitrag von Axel »

Noch etwas dazu,
Vorsicht mit dem § 35, der wird hier in NRW sehr restriktiv gehandhabt oder kann werden, in den Erläuterungen wird auf nicht mit dem Erdreich verbundene Gebäude hingewiesen - nicht ortsfest - ich weiß daß das Auslegungsfragen sind, aber ...

Anmeldung ist aber wie auch in Hessen sinnvoll.

Ein Bauwagen ist zum Beispiel eine sehr schöne Sache.


Gruß Axel


Nathalie
Beiträge: 634
Registriert: 24.02.2003, 21:52

Beitrag von Nathalie »

Hallo ihr fleißigen Bauherren!
Also ich wußte bisher nicht das Khamis in einem Gewerbegebiet einen Stall bauen will. Aber ich denke das wird mit der Genemigung nicht funktionieren, denn ein Gewerbegebiet ist fürs Gewerbe da und nicht für die Landwirtschaft, egal ob das in Hessen oder sonst wo ist. Soll nur mal so ein Gedankenstoss sein.

Grüßle
Nathalie


Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hi Nathalie,
Ziegen haben zwar etwas mit Landwirtschaft zu tun, das ist dem Bauamt aber im Gewerbegebiet wurscht, denn interessant ist nur das Bauvorhaben: Holzhütte - *shock* . Bist du im Außenbereich ist es für die Landwirtschaft, dann gehst du zum Landwirtschaftsamt und beantragst eine Privilegierung für Dein Bauvorhaben. Die sagen dir dann, dass du gar kein richtiger Landwirt bist #baeh# , es sei denn du hast .... Land, .... vielevieleviele Tiere und genügend Land und du hast Gewinnerzielungsabsicht und das ganze muss auf Nachhaltigkeit angelegt sein. Also - Landwirtschaft ist nicht. :twisted: Außer für die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft. Für die bist du sofort Landwirt, wenn du auch nur etwas mehr Land als einen Hausgarten umgräbst. #baeh#
Versuche nie, dieses Dickicht zu durchdringen, die Widersprüche sind unendlich vielzählig. Und wenn du es durchschaut hast - du hast garantiert die Sondervorschrift bzw. die DurchführungsVO nicht richtig gelesen. *roll*
Es ist wie in einem anderen Artikel beschrieben: Hoffe auf Kooperation der Behörden und wenn du die nicht hast - vergiss einfach alles.
Ich könnte hierzu ein Buch schreiben - viele andere sicher auch...
Viele Grüße - Torsten


Axel
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Registriert: 06.02.2004, 11:39

Beitrag von Axel »

Hallo Torsten,

schlussendlich ist es so ähnlich, wir leben in einem Land mit einer unendlichen Regelungswut und es gibt sehr viele Leute die einfach alles geregelt haben wollen.
Aber um auf das Thema zurückzukommen,
legal kann ein Nichtlandwirt nur dann zu einem Stall kommen,
wenn er ein Stück Land mit einem Stall kauft, das ein Landwirt vorher genehmigt errichtet hatte bzw. schon genehmigt in seinem Besitz hatte.

Im übrigen ist es wichtig, daß die Nachbar mitspielen und sich nicht beschweren, weiterhin ist es vielleicht sinnvoll, das Gebäude, wenn es
schon älter ist, einmessen zu lassen - als eine Art Dokumentation -
aber wie schon gesagt, wenn Beschwerden kommen, kann es böse werden.
Unser kleines Gebäude knapp unter 30m³ ist im Garten, und da unsere
beiden ZZ auch zwei verwilderte Baugrundstücke kurzhalten, ist die
ganze direkte Nachbarschaft zufrieden.

Gruß Axel


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