Hallo Ihr Lieben !
Ich habe mich nochmals erkundigt,mein erster Artikel ist nicht mehr aktuell *oops*
Auch in Ö sind Ohrmarken verpflichtend,.........
Chip wird nur toleriert,.........aber war NIE der Kennzeichnungsverordnung entsprechend #damdidam#
SORRY
LG Irene
Chip-Kosten
Re: Chip-Kosten
HUhu,
habe mal genau nachgeschaut, die Regelungen der EU sind eindeutig:
also wer keine Ohrmarken will, braucht keine zu machenm, wenn ich das richtig verstanden habe:
(<!-- m --><a class="postlink" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... riServ/Lex ... 011:DE:PDF</a><!-- m -->)
3. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden
Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:
a) elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6
aufgeführten technischen Eigenschaften,
b) Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten
Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer
2 muss unauslöschlich sein.
4. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:
a) bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:
i) Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder
ii) Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt,
oder
iii) Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,
b) bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:
i) elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder
ii) im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in
Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter
Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder
iii) sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:
— Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,
— Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken
erfüllt, oder
— Tätowierung.nter Nummer 6 aufgeführten Eigenschaften
habe mal genau nachgeschaut, die Regelungen der EU sind eindeutig:
also wer keine Ohrmarken will, braucht keine zu machenm, wenn ich das richtig verstanden habe:
(<!-- m --><a class="postlink" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... riServ/Lex ... 011:DE:PDF</a><!-- m -->)
3. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden
Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:
a) elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6
aufgeführten technischen Eigenschaften,
b) Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten
Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer
2 muss unauslöschlich sein.
4. Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:
a) bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:
i) Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder
ii) Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt,
oder
iii) Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,
b) bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:
i) elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder
ii) im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in
Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter
Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder
iii) sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:
— Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,
— Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken
erfüllt, oder
— Tätowierung.nter Nummer 6 aufgeführten Eigenschaften